Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14BGB, nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des §13BGB. Sie gelten auch für künftige Geschäfte.
4. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.
§ 2 Angebot, Bestellung, Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Angebote bezüglich Preis, Menge, Lagerfristen und Liefermöglichkeiten sind unverbindlich. Aufträge und Lieferverträge werden erst bindend, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt haben.
2. Ist eine Bestellung als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Formulierungen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ („EXW“ Ex Works Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Angeboten ausgewiesen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die wir nicht zu vertreten haben und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle).
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zahlbar. Unsere Rechnungen sind Lohnerstellungs- und keine Lieferantenrechnungen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. Der Verzugszinssatz beträgt 9 Prozentpunkte oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank jährlich.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts bei Vorleistungsklauseln ist nur möglich, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
7. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem auf der Rechnung angegebenen Bankkonto.
8. Gerät der Abnehmer mit Zahlung einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
§ 4 Lieferzeit, Mitwirkungspflichten des Kunden, Obhutspflichten
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind. Der von uns angegebene Liefertermin ist als vorläufig und unverbindlich anzusehen, wenn nicht eine anders lautende schriftliche Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Zu den Mitwirkungs-und Obhutspflichten des Kunden und deren Abgrenzung zu unseren Pflichten wird unbeschadet etwaiger weiterer, im jeweiligen Einzelfall zutreffender Abreden vereinbart:
a. Die Überprüfung der von uns unterbreiteten Herstellung und Verpackungsvorschläge nach galenischer Formulierung, Form, Abmessungen, Verpackungsmaterialien, aller Textangaben und Kennzeichnungen ist Sache des Kunden. Er verpflichtet sich, hierbei alle gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen insbesondere das Arzneimittelgesetz, das Lebensmittel-, Kosmetik-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch sowie alle einschlägigen EU-Richtlinien heranzuziehen und zu beachten. Der Kunde übernimmt eine verschuldensunabhängige Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner für die Produktion durch uns gemachten Angaben.
b. Alle uns vom Kunden beigestellten Substanzen genügenden Anforderungen der jeweiligen gesetzlichen oder in sonstiger Weise allgemein üblichen Qualitätsstandards.
c. Soweit der Kunde Ausgangsstoffe, Primär-und Sekundärpackmittel oder sonstige Materialien beistellt, werden diese ausschließlich auf Verlangen des Kunden gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus auf Kosten des Kunden versichert. Wir haften bezüglich der Verwahrung dieser Ausgangsstoffe, Primär und Sekundärpackmittel oder sonstigen Materialien lediglich für diejenige Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Bei Lohnherstellungen beanspruchen wir die im jeweiligen Angebot angeführte Ausbeuteverlusterlaubnis. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
d. Teillieferungen sind soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen zulässig. Bestellte Mengen können produktionsbedingt bis zu 10% über- oder unterschritten werden.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, die uns insoweit entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Lieferung „ab Werk“, Rücknahme von Verpackungen, Transportversicherung
1. Die Lieferungen erfolgen stets unfrei (Incoterms 2010-EXW) ab Werk Halver auf Gefahr des Käufers.
2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, erfolgen die Lieferungen in ganzen sortenreinen Paletten. Pro Artikel werden i.d.R. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) -reine Lieferungen vorgenommen. Nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch und auf Gefahr des Käufers können Mischpaletten versendet werden.
3. Für die Rücknahme, Entsorgung und Lagerung von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
4. Eine Versicherung gegen Transportgefahren erfolgt nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Käufers. Die Ware wird in handelsüblicher Beschaffenheit und Verpackung geliefert. Beanstandungen der Ware müssen innerhalb 5 Werktagen nach Ankunft schriftlich und nachprüfbar angezeigt werden.
§ 6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchung- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl nach Erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Pflege-, Arbeits und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht ist unsere Haftung auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadensbegrenzt. Weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
6. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die Pflichtverletzung zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages berechtigt oder sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde über bloßes Interesse an der Vertragserfüllung hinaus vertraut hat und auch vertrauen durfte.
7. Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Rücktrittsrecht, Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gegen solche Dritte erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Voraussetzungen der Einziehungsbefugnis ergeben sich aus Ziff.5.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Datenerhebung
1. Der Verkäufer ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in 58553 Halver, Gerichtsstand 58507 Lüdenscheid; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 11 Sonstiges
1. Die Regelungen in den gegebenenfalls mit dem Auftraggeber abzuschließenden Verantwortungsabgrenzungsverträgen, einschließlich deren Anhänge, gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen bei Abweichungen im Einzelfall vor.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, derjenigen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Aktualisiert 20.11.2022